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Arbeitsrecht
24.03.2017
Arbeitsrecht
BAG: Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst - Stufenzuordnung Stufe 5 oder 6 der EG 3 TV-L - Sperre der Stufe 6

Das BAG hat mit Urteil vom 19.10.2016 – 4 AZR 457/15 – wie folgt entschieden:

1. Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für das gesamte Wirtschaftspersonal in Einrichtungen der Länder und nicht nur für solche Beschäftigte, die in Einrichtungen tätig sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben.

2. Wird die Tätigkeit eines Beschäftigten von einem Tätigkeitsmerkmal des Teil II der EntgeltO TV-L erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit nicht als körperlich/handwerklich geprägt iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Teilen der EntgeltO angesehen haben.

3. Bei dem „Antrag“ iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder handelt es sich nicht um einen Antrag iSd. §§ 145 ff. BGB, sondern um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Die geänderte Eingruppierung ist unmittelbare Rechtsfolge des Antrags. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

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