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Arbeitsrecht
21.02.2012
Arbeitsrecht
BAG: Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.9.2011 – 7 AZR 375/10 – wie folgt: Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen. Für die Frage, ob ein Berufsausbildungsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, kommt es vielmehr nach § 10 Abs. 2 BBiG auf den jeweiligen Gesetzeszweck an. Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG besteht darin zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu sog. Befristungsketten missbraucht werden kann. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, Berufsausbildungsverhältnisse mit Arbeitsverhältnissen i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gleichzusetzen. Diesem Auslegungsergebnis steht der besondere Sachgrund der sog. Absolventenbefristung in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht entgegen. Eine Vorbeschäftigung i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Erwägungen. Ein unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot birgt strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Das verstieße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verfassungswidrigkeit von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG lässt sich jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nach keiner Auslegungsmethode gelungen ist.

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