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Arbeitsrecht
20.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Benachteiligung wegen des Geschlechts - Schwangerschaft - Kündigung - Beschäftigungsverbot

Das BAg hat mit Urteil vom 17.10.2013 - 8 AZR 742/12 - entschieden: Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, so ist diese zwar nach § 9 MuSchG unwirksam, die Kündi-gung ist aber nicht diskriminierend, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen kann. Ein „Festhalten“ an der Kündigung, nachdem die Tatsache der Schwangerschaft bekannt gemacht wurde, ist jedenfalls insoweit nicht geschlechtsdiskriminierend iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, als die betroffene Arbeitnehmerin ihrerseits nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bereit ist, um die Rechtsfolgen der zugegangenen Kündigung im Vertragsweg zu beseitigen. Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ist der Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 MuSchG zur Entrichtung des Ar-beitsentgelts verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob er einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) hat. Die Arbeitnehmerin hat die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG darzulegen und zu beweisen.

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