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Arbeitsrecht
08.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Befristungskontrollklage – verlängerte Anrufungsfrist

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.5.2012 – 7 AZR 6/11 – wie folgt: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 S. 2 TzBfG gilt u. a. § 6 KSchG entsprechend. Nach § 6 S. 1 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. § 6 S. 1 KSchG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf andere Weise im Klageweg – etwa durch eine Lohn- oder Weiterbeschäftigungsklage – deutlich gemacht hat, dass er eine bestimmte Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will. Das gilt aufgrund der in § 17 S. 2 TzBfG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 6 KSchG auch bei einer Befristung. Jedenfalls dann, wenn in der Klagebegründung zu dem innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag die später streitgegenständliche Befristungsabrede konkret genannt ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 6 S. 1 KSchG i. V. m. § 17 S. 2 TzBfG gerechtfertigt.

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