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Arbeitsrecht
11.04.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots setzt nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnorm voraus. Es genügt, wenn sich durch Auslegung des Vertragstextes ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem Zitiergebot beruht. Das ist der Fall, wenn der Erstvertrag die Angabe enthält, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruht, die Parteien in dem Folgevertrag lediglich einen anderen Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis festlegen und im Übrigen die Beibehaltung der sonstigen Vertragsbedingungen vereinbaren.

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich. Der Begriff der Verlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG entspricht nicht dem Verlängerungsbegriff des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Eine Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG kann - anders als eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - auch noch nach Beendigung des vorangegangenen Vertrags vereinbart werden. Die Laufzeit des neuen Vertrags muss sich nicht unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließen.

3. Die Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ist bei einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, die das letzte Glied einer Befristungskette ist, vorzunehmen. Bei einer sachgrundlosen Befristung ist sie nicht geboten. Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.

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