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Arbeitsrecht
28.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Befristung aufgrund eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen gerichtlichen Vergleichs - Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 7 AZR 734/10 - wie folgt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Voraussetzung ist die Vereinbarung einer Befristung in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin - anlässlich eines „offenen Streits“ - zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen. Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO zustande gekommener schriftlicher gerichtlicher Vergleich kann einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG abgeben. Dies gilt nicht für den schriftlichen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts.

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