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Arbeitsrecht
07.10.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags - wissenschaftliches und künstlerisches Personal - wissenschaftliche Weiterqualifikation als Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG - Verhältnis von WissZeitVG zum TzBfG

Das BAG hat mit Urteil vom 18.5.2016 – 7 AZR 533/14 – wie folgt entschieden:

1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

2. § 1 Abs. 2 WissZeitVG ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen mit einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur, wenn die Befristung nicht ausschließlich auf die wissenschaftliche Qualifizierung, sondern auf andere Gründe gestützt wird, etwa auf den nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verdrängen als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt. Genügt die Befristung nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG, kann sie daher nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters, auf die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG), auf in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) oder den sonstigen Sachgrund der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) gestützt werden.

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