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Arbeitsrecht
23.10.2014
Arbeitsrecht
ArbG Solingen: Balkhauser Kotten – Arbeitsgericht sieht sich nicht im vollem Umfang für zuständig an

Das Arbeitsgericht Solingen hat in Beschlüssen vom 30.09.2014 entschieden, dass es nur teilweise für den Rechtstreit zuständig ist und das Verfahren wegen des vermeintlichen Zahlungsanspruchs an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Ein abschließendes Urteil ist bislang nicht ergangen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Kustodin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2010 Vergütungsdifferenzen von mehreren Zehntausend Euro.

Das Arbeitsgericht Solingen ist im Rahmen des Beschlusses, der ohne nochmalige vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses vorgetragen hat. Zwar komme es für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend auf die Bezeichnung im Rahmen eines schriftlichen Vertrages an, die von der Klägerin angeführten Umstände der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses sprächen aber nicht für ein Arbeitsverhältnis. Nach Meinung der Kammer sind insbesondere vorgegebene Öffnungszeiten nicht mit vorgegebenen Arbeitszeiten gleich zu setzen.

Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sei das Arbeitsgericht allein aufgrund der Antragsstellung zuständig.

Den Parteien steht die Möglichkeit offen, gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde einzulegen.

ArbG Solingen, Urteil vom 30.9.2014 – 1 Ca 479/14

(PM ArbG Solingen vom 10.10.2014)

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