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Arbeitsrecht
12.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: BAG: Stufenzuordnung im Rahmen des TV-N-Thüringen

Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2017 – 6 AZR 701/16 – wie folgt entschieden:

1. Seit dem 1. März 2014 bestimmt sich die Stufenzuordnung der Beschäftigten im Anwendungsbereich des TV-N-Thüringen nach den Vorgaben des § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung. Bei der Protokollerklärung handelt es sich um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF sieht eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nur bezogen auf die Eingangsstufe vor. Die bisherige Stufe 1 mit einer Stufenlaufzeit von drei Jahren wurde durch eine sog. Probezeitstufe mit sechs Monaten Stufenlaufzeit ersetzt. Die Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren in den höheren Stufen des Stufenzuordnungssystems blieben hingegen unverändert. Aus der Verkürzung der Eingangsstufe resultiert folglich eine Reduzierung der Gesamtstufenlaufzeit von 12 auf 9 ½ Jahre. Damit soll die Nachwuchsgewinnung erleichtert werden.

3. Die am 1. März 2014 der bisherigen Stufe 1 zugeordneten Beschäftigten wurden hingegen nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF ohne Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit der neuen Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zugeordnet, wenn sie mehr als sechs Monate in derselben Entgeltgruppe eingruppiert waren. Eine Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre erfolgte für diese Beschäftigtengruppe folglich nicht.

4. Eine solche Verkürzung ist auch für die am 1. März 2014 den bisherigen Stufen 2 oder 3 zugeordneten Beschäftigten nicht vorgesehen. Diese wurden vielmehr unter Beibehaltung einer Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren in das neue System übergeleitet. Letztlich bewirkt die Neuregelung für diese Beschäftigten nur, dass sich die Benennung ihrer Stufe ändert (zB Stufe 2 statt Stufe 3).

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