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Arbeitsrecht
05.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche hilfsweise ordentliche Tat- und Verdachtskündigung - verdeckte Videoüberwachung - Zufallsfund

Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - entschieden: Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis - schon wegen der Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - wegen des bloßen Verdachts einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers selbst ordentlich nur wirksam kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außeror-dentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Das gilt sowohl für die Anforde-rungen an die Dringlichkeit des Verdachts als auch für die Bewertung des Verhaltens, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist. Dieses muss - wäre es erwie-sen - geeignet sein, dem Arbeitgeber einen Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch dann nicht gehindert, die Wirksamkeit einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer nachgewiesenen Tat zu überprüfen, wenn sich der Arbeitgeber für deren Begründung lediglich auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens berufen hat. Maßgebend ist allein der objektive Sachver-halt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt. Informationen und Beweismittel, die der Arbeitgeber mittels einer heimlich durch-geführten Videoüberwachung gewonnen hat, unterliegen nicht allein deshalb einem prozessualen Verwendungs- und Verwertungsverbot, weil der Zweck der Beobach-tung nicht auf ihre Gewinnung gerichtet war. Auch bezogen auf einen sog. Zufalls-fund muss aber das Interesse des Arbeitgebers an der prozessualen Verwendung und Verwertung der Daten und/oder Beweismittel höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es um den Nachweis eines strafbaren Verhaltens oder einer ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers geht und die Informationsbeschaffung und -verwertung selbst dann nicht unverhältnismäßig ist.

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