BAG: Außerordentliche Kündigung aufgrund sexueller Belästigung
Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 302/16 - wie folgt entschieden:
Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt i. S. d. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.