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Arbeitsrecht
10.02.2016
Arbeitsrecht
BAG: Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

Das BAG hat mit Urteil vom 23.9.2015 – 5 AZR 767/13 – wie folgt entschieden:

1. Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er damit das Guthaben streitlos. Eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen ist in diesem Fall auch dann entbehrlich, wenn sich das Guthaben in einen Zahlungsanspruch wandelt.

2. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos zugunsten des Arbeitnehmers ausgewiesenen Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

3. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Begründung eines Anspruchs auf Abgeltung eines Zeitguthabens nicht auf ein vom Arbeitgeber geführtes Arbeitszeitkonto, sondern auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen, hat er die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Erst wenn dies geschehen ist, hat sich der Arbeitgeber hierzu zu erklären. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung eines Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat.

4. Behauptet der Arbeitnehmer zur Begründung eines (abzugeltenden) Arbeitszeitguthabens, von ihm geleistete Überstunden seien in ein vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen, kann er sich nicht auf die Darlegung der Überstundenleistung beschränken. Er hat als weitere Voraussetzung für eine Gutschrift die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung, dh. die Anordnung, Billigung, Duldung oder Erforderlichkeit der behaupteten Überstunden darzulegen.

5. Steht fest, dass eine Forderung entstanden ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.

6. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment kann nicht ausgelöst werden, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht.

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