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Arbeitsrecht
13.06.2017
Arbeitsrecht
BAG: Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

Das BAG hat mit Beschluss vom 21.3.2017 – 7 ABR 17/15 – wie folgt entschieden:

Orientierungssätze:

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die Antragbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen ist. Der Betriebsrat ist nur antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn er ausschließlich Rechte seiner Mitglieder aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.

2. Der Betriebsrat nimmt kein eigenes Recht wahr, wenn er Arbeitsanordnungen gegenüber seinen Mitgliedern mit der Begründung verhindern will, die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG werde überschritten. Der Streit über die arbeitszeitrechtlichen Grenzen der Arbeitspflicht betrifft das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.

3. Der Betriebsrat ist zwar berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht befreit werden. Er kann jedoch nicht geltend machen, dass seine Mitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht befreit werden, weil ihnen die Einhaltung ihrer Arbeitszeit wegen der Teilnahme an einer außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung unmöglich oder unzumutbar ist. Dieser Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht betrifft ausschließlich die individualvertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

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