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Arbeitsrecht
10.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Antragsauslegung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - anderweitige Rechtshängigkeit

Das BAG hat mit Beschluss vom 23.8.2016 – 1 ABR 43/14 – wie folgt entschieden:

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl über das „Ob“ als auch das „Wie“ mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu einem früheren Zeitpunkt für alle Arbeitnehmer regeln will.

2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für eine solche Regelung steht originär den jeweiligen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Allein das Interesse an einer einheitlichen Regelung im Unternehmen kann dessen Zuständigkeit nicht begründen.

3. Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage als unbegründet enthält die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils. Einem nach Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage erhobenen positiven Feststellungsantrag steht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.

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