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Arbeitsrecht
04.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Annahmeverzug - Unvermögen - Betriebsrisiko - Hausverbot

Das BAG hat mit Urteil vom 28.9.2016 – 5 AZR 224/16 – wie folgt entschieden:

1. Kann ein Arbeitnehmer wegen eines vom Kunden seines Arbeitgebers verhängten Hausverbots die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, beruht dies nicht auf betriebstechnischen Umständen, für die der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB das Ausfallrisiko trägt. Für eine entsprechende Anwendung des § 615 Satz 3 BGB fehlt es an einer Regelungslücke.

2. § 615 Satz 3 BGB ist eine gesetzlich angeordnete Analogie, mit der - abweichend von §§ 275, 326 Abs. 1 BGB - bei einem Umstand, der dem Betriebsrisiko unterfällt, § 615 Satz 1 und Satz 2 BGB entsprechende Anwendung finden.

3. Weil nach § 294 BGB die Leistung so angeboten werden muss, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Schuldverhältnisses, liegt Unvermögen iSd. § 297 BGB auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an sich arbeitsfähig ist, aber nicht an den Arbeitsplatz gelangen kann.

4. Ein an den Arbeitnehmer gerichtetes, aus seiner Sphäre resultierendes Hausverbot eines Kunden kann sein Unvermögen iSd. § 297 BGB bedingen, weil der Arbeitnehmer aufgrund des ihm erteilten Hausverbots zumindest rechtlich gehindert ist, an die Arbeitsstelle zu gelangen und die dort geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

5. Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb anfallende Arbeiten an einen Dritten vergibt, muss, behält er sich kein Mitspracherecht über die Auswahl der bei ihm eingesetzten Beschäftigten vor, deren Anwesenheit im Betrieb dulden und darf ihnen nicht ohne triftigen Grund durch Maßnahmen des Hausrechts die Erledigung der zugewiesenen Arbeiten unmöglich machen. Dabei wird ein Hausverbot die Rücksichtnahmepflicht regelmäßig nicht verletzen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Kunden in einer Art und Weise fehl verhält, bei der im Arbeitsverhältnis ein verständiger Arbeitgeber ernsthaft eine Kündigung in Erwägung ziehen dürfte.

6. Erteilt ein Kunde einem Arbeitnehmer seines Vertragspartners Hausverbot, kann es im Rahmen der Mitwirkungspflicht geboten sein, dass der Arbeitgeber auf den Kunden einwirkt und - im Rahmen des im Einzelfall zumutbaren - versucht, eine Aufhebung der Maßnahme zu erwirken.

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