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Arbeitsrecht
23.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Annahmeverzug - Teilzeitarbeitsverhältnis - Arbeit auf Abruf

Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2014 - 5 AZR 1024/12 - entschieden:
Ist in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Form der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht vereinbart, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer mindestens in dem in § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG bestimmten Umfang zur Arbeitsleistung heranzieht. Die Regel, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitar-beitsverhältnis begründet werde, greift nicht schon dann ein, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über ein Teilzeitarbeitsverhältnis fehlt. Die Anwendung dieser Regel setzt vielmehr voraus, dass sich auch durch Auslegung eine Teilzeitvereinbarung nicht ermitteln lässt. Es bleibt unentschieden, ob das Einreichen eines Prozesskostenhilfegesuchs die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung in einer tariflichen Ausschlussfristenregelung wahrt.

 

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