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Arbeitsrecht
30.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Anfechtung der Wahl der Stellvertreter einer Schwerbehindertenvertretung - Beteiligung der gewählten Stellvertreter am Anfechtungsverfahren - Widerruf einer Kandidatur nach schriftlicher Zustimmung zum Wahlvorschlag

Das BAG hat mit Beschluss vom 23.7.2014 - 7 ABR 23/12 - entschieden:
Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 BetrVG angefochten werden. An Beschlussverfahren über die Anfechtung der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin alle gewählten Stellvertreter beteiligt, die ihr Amt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch innehaben. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Anfech-tung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht des einzelnen Anfechtungsberechtigten. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmte Frist für die Anfechtung der Wahl dient der Rechtssicherheit, die besonders im Wahlanfechtungsrecht hervorgehobene Bedeutung beansprucht. Durch die Frist soll gewährleistet werden, dass möglichst rasch nach Abschluss der Wahl Klarheit darüber geschaffen wird, ob die Wahl angefochten wird oder nicht. Bei den getrennt anzufechtenden Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung muss den Beteiligten durch den fristgemäßen Anfechtungsantrag unzweifelhaft die Feststellung möglich sein, ob ihre Wahl angefochten werden soll.

 

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