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Arbeitsrecht
24.05.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Abmahnung – Entfernung bei unberechtigtem Vorwurf aus Personalakte

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 12.4.2013 - 28 Ca 2357/13 - wie folgt entschieden:
1. Der anerkannte Grundsatz, dass eine Abmahnung bereits dann aus den Personalunterlagen des Adressaten zu entfernen ist, wenn auch nur Teile der darin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind (s. schon BAG 13.3.1991 – 5 AZR 133/90 – NZA 1991, 768), gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber im Lebensmittel-Einzelhandel die rechtzeitige Tilgung von Artikeln aus dem Verkauf überprüfen lässt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) erreicht ist. Macht dieser dem Adressaten für eine Mehr- oder Vielzahl solcher Artikel per Abmahnung den Vorwurf, deren MHD sei nach den Feststellungen des Inspizienten abgelaufen gewesen, so hat der Entfernungsanspruch somit bereits dann Erfolg, wenn der Vorwurf auch nur für einen der Artikel nicht zutrifft.
2. Vernichtet der Arbeitgeber das betreffende Verkaufsgut alsbald, so dass es bei Erteilung der Abmahnung schon nicht mehr verfügbar ist, ohne zumindest durch fotografische oder anderweitige technisch beweissichernde Dokumentation im späteren Abmahnungsprozess die Gewähr dafür zu bieten, dass seinem Inspizienten bei der Identifizierung besagter Produkte in keinem einzigen Falle ein Irrtum unterlaufen sei, so gebieten es rechtsstaatlich inspirierte Anforderungen an die Wahrung der Belange des Adressaten (§ 241 Abs. 2 BGB; hier: keine Vereitelung effektiver Rechtsverteidigung), diesem noch vor der Vernichtung (möglichst: an Ort und Stelle) Gelegenheit zur Vergewisserung darüber zu geben, dass beim Inspizienten namentlich kein Irrtum in Spiel ist. – Die spätere Berufung des Arbeitgebers auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gewährsperson genügt demgegenüber zum Nachweis fehlerfreier Identifikation der betreffenden Daten schon deshalb – offensichtlich – nicht, weil deren etwaige Irrtümer sich in ihren subjektiven Erinnerungsbildern naturgemäß nicht abzeichnen.
3. Dem Verlangen nach Entfernung einer Abmahnung ist im Übrigen auch dann zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber behauptete Folgen des behaupteten Verstoßes im Rechtsstreit nicht darlegt und ggf. nachweist (so bereits LAG Düsseldorf 23.2.1996 – 17 Sa 1168/ 95 – LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 45 = NZA-RR 1997, 81).

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