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Arbeitsrecht
03.05.2017
Arbeitsrecht
BAG: AGB-Kontrolle bei Abweichung von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik

Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2017 – 3 AZR 297/15 - wie folgt entschieden:

1. Weicht der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabsicherung ab, ist die Einschränkung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit zu kontrollieren. Die Höhe der zugesagten Versorgung ist nicht kontrollfähig.

2. Die Hinterbliebenenversorgung soll das mit dem Todesfall bestehende typische Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers absichern. Sie soll eine Kategorie von Personen, die in einem abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten steht, absichern. Sagt der Arbeitgeber für eine bestimmte Kategorie von Hinterbliebenen eine Versorgung zu, unterliegt die Einschränkung des danach erfassten Personenkreises der vollen Angemessenheitskontrolle.

3. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der lediglich die Ehefrau die Hinterbliebenenversorgung erhalten soll, mit der die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage besteht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Damit stellt der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf einen rein zufällig gewählten Zeitpunkt des Bestehens der Ehe ab. Dafür besteht kein berechtigtes Interesse.

4. Wurde die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes – also vor dem 1.1.2002 – erteilt, ist ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Eine auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abstellende Klausel ist dahingehend auszulegen, dass die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden haben muss, damit eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

 

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