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Arbeitsrecht
23.09.2016
Arbeitsrecht
BAG: Bonusanspruch - billiges Ermessen - Leistungsbestimmung durch das Gericht

Das BAG hat mit Urteil vom 3.8.2016 – 10 AZR 710/14 – wie folgt entschieden:

1. Höhe und Art einer Bonuszahlung müssen nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber hierüber eine Entscheidung nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB vorbehalten. Der Vorbehalt einer Entscheidung nach freiem Ermessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde hingegen vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB abweichen und den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Korrektivs der gerichtlichen Kontrolle unangemessen benachteiligen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, von einer Leistungsbestimmung über einen Bonus für ein bestimmtes Geschäftsjahr abzusehen, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat, ist unwirksam iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für eine Stichtagsregelung, die in einem solchen Fall den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt im Folgejahr zur Voraussetzung für die Leistung macht.

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB der Billigkeit entspricht, hat nach materiellem Recht der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Eine vorangegangene Entscheidung über die Reichweite eines Auskunftsanspruchs des Leistungsberechtigten in der ersten Stufe einer Stufenklage (§ 254 ZPO) hat hierauf keine Auswirkungen.

4. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht. Vielmehr ist jede Partei im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten kann nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller führen; dieser kann nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden.

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