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Arbeitsrecht
02.09.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Abmahnung – Missbilligung erkrankter Arbeitspersonen

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 25.4.2014 – 28 Ca 17463/13 – entschieden:

I. Es stellt im Lichte des allgemeinen Gebotes zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner (§ 241Abs. 2 BGB) und dem damit nicht zuletzt eingeforderten möglichst „partnerschaftlichen Miteinander“(BT-Drs. 14/8796 S. 24) keine akzeptable Kritik des Arbeitgebers an einer Arbeitsperson dar, wenn deren Hinweis, sie sei für den beanstandeten Zustand schon deshalb nicht verantwortlich, weil sie am betreffenden Tag nicht im Dienst gewesen sei, mit dem Bemerken quittiert wird, dies „interessiere“ ihn nicht.

II. Geht es um die rechtliche Kontrolle von Abmahnungen, so hat die forensische Praxis ihr Augenmerk unter anderem daraufzulegen, dass die Missbilligung keine persönlichen „Unwerturteile“ über die Zielperson enthalte (s. bereits BAG 7.11.1979 –5 AZR 962/77 – AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 [Leitsatz 1.]; 11.8.1982 – 5 AZR 1089/79 – APArt. 5GGMeinungsfreiheit Nr. 9=NJW1983, 1220[3.]). Aufmerksamkeit kann aber wegen des Kränkungswertes einschlägiger Defizite auch der Verfahrensweise des Arbeitgebers gebühren: Hierhergehören neben der (unterbliebenen) Anhörung des Arbeitnehmers auch situative Begleitumstände wie die Neigung mancher betrieblicher Sachwalter, erkrankte Arbeitspersonen ohne erkennbare Dringlichkeit mit (ggf.: möglichst zahlreichen)Missbilligungen zu belegen (s. dazu etwa schon ArbG Kiel 16.1.1979 – 5 d 2306/96 – Juris).

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